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NWB Nr. 51 vom Seite 4355 Fach 29 Seite 1493

Erwerb und Besitz von (Schuss-)Waffen durch Private

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Der Besitz von Waffen in privater Hand ist aus staatlicher Sicht grundsätzlich unerwünscht. Insbesondere gilt diese Einschätzung für Schusswaffen aufgrund ihres höheren Gefährdungspotenzials. Das Ziel des Waffenrechts in Deutschland ist es daher, die Verbreitung von (Schuss-)Waffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren. Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Erfurt hat der Gesetzgeber das bereits kurz vor der Verabschiedung stehende Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) weiter verschärft, um sicherheitspolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Das WaffRNeuRegG v. (BGBl 2002 I S. 3970) - dessen wesentliche Neuregelungen (z. B. der sog. kleine Waffenschein) am in Kraft treten - hat nicht zuletzt auch den Zweck, ein möglichst übersichtliches Regelwerk für den privaten Umgang mit Waffen zu schaffen und die Voraussetzungen über den Erwerb, den Besitz und den Gebrauch von Waffen transparenter zu machen, ohne dass damit die Grundtatbestände materiell geändert werden.

Die Regelungen über die Bedürfnisprüfung (s. u. Ziff. III, 2d) entsprechen z. B. im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Eine umfangreiche Anlage 1 zum Waffengesetz fasst diejenigen Gegenstände zusammen, d...