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Online-Beitrag vom

Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

BFH äußert sich zu Fällen der Übertragung oder Einbringung zu Buchwerten

Prof. Dr. Alexander Kratzsch

[i]Kusch, Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG), Grundlagen, NWB JAAAG-58803 Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst nach Auffassung des BFH jedes Ausscheiden eines Gesellschafters. Folglich wird jeder Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung geregelt, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (, NWB LAAAH-42108).

I. Systematik des § 5a Abs. 4 EStG

[i]Tonnagebesteuerung§ 5a EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift für die sog. Tonnagebesteuerung. § 5a Abs. 4 EStG enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage vorhandenen stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, nicht der Besteuerung entgehen. Nach § 5a Abs. 4 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des § 5a Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5a Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einheitlich festzustellen (§ 5a Abs. 4 Satz 2 EStG). § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG best...