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Erbschaftsteuer – Behandlung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen nach neuem Erbschaftsteuerrecht (BayLfSt)
Benedikt Weber*
Die Qualifikation von Vermögen als Verwaltungsvermögen ist für die Anwendung der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG von zentraler Bedeutung. Einerseits kann die Steuerbegünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn das Verwaltungsvermögen 90 % des gemeinen Werts des übertragenen Betriebsvermögens nicht übersteigt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Andererseits ist das sogenannte schädliche Verwaltungsvermögen (Verwaltungsvermögen nach Schulden- und Kulanzpufferabzug § 13b Abs. 6 und Abs. 7 ErbStG) stets erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Insbesondere Grundstücke können aufgrund hoher beizumessender Werte für die Anwendung der Steuerbegünstigung ausschlaggebend sein.
Das Verwaltungsvermögen ist katalogartig im Gesetz aufgeführt. U. a. sind danach an Dritte überlassene Grundstücke grundsätzli...