Kompakt-Training Steuerliche Gewinnermittlungsverfahren und Rechtsformwahl
1. Aufl. 2020
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AA. Begrifflichkeiten
Natürliche Personen können sich auf unterschiedliche Art und Weise unternehmerisch i. S. des Steuerrechts betätigen: Sie „unterhalten“ einen sog. steuerlichen Betrieb mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand (Geschäftszweck) (vgl. genauer >> Kapitel A.1.1). Dieser Betrieb ist in eine rechtliche Organisation („Rechtskleid“ oder Rechtsform) eingebunden (vgl. genauer >> Kapitel A.1.2).
Sind die Betriebe erfolgreich am Markt, fallen höhere Gewinnsteuern an. Die Gewinnsteuern werden auch als Ertragsteuern bezeichnet (vgl. hierzu Hubert, Kompakt-Training Unternehmenssteuern, 3. Auflage, Herne 2018). Anknüpfungspunkt für die Ertragsbesteuerung ist der steuerliche Gewinn (vgl. genauer >> Kapitel A.2.1). Hierfür stehen verschiedene steuerliche Gewinnermittlungsverfahren zur Verfügung (vgl. genauer >> Kapitel A.2.2).
11. Rechtsformwahl als Ausdruck unternehmerischer Betätigung
Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I, S. 3869; BGBl 2003 I, S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom (BGBl 2019 I, S. 1066)
Anwendungserlass zur AO 2014 (AEAO) in der Fassung vom (BStBl 2014 I, S. 290), zuletzt geändert durch das (BStBl 2019 I, S. 518)
Aktiengesetz (AktG) in der Fassung d...BGBl 1965 I, S. 1089BGBl 2017 I, S. 2446