Hinzurechnung eines KiSt-Erstattungsüberhangs: Steuermindernde
Auswirkung der KiSt im Zahlungsjahr, ”Erstattungsüberhang“ bei
fehlender KiSt-Zahlung im Erstattungsjahr
Leitsatz
Ein KiSt-Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann hinzuzurechnen, wenn sich die zugrunde liegende
Kirchensteuerzahlung in einem vorangegangenen Jahr tatsächlich nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt
hat (vgl. , BStBl 2019 II S. 658).
Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum
der KiSt-Erstattung zugleich eine KiSt-Zahlung erbracht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 7 Nr. 8 DStR 2020 S. 8 Nr. 27 DStRE 2020 S. 837 Nr. 14 EFG 2020 S. 352 Nr. 5 EStB 2020 S. 279 Nr. 7 NAAAH-45055
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