EuGH Urteil v. - C-156/17

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden – Erstattung der auf Dividenden einbehaltenen Steuer – Voraussetzungen – Objektive Differenzierungskriterien – Kriterien, die ihrer Art nach oder de facto vorteilhaft für inländische Steuerpflichtige sind

Leitsatz

1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der Dividendensteuer gewährt wird, die auf Dividenden einbehalten wurde, die er von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bezogen hat, weil er nicht nachweist, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sofern diese Voraussetzungen nicht de facto gebietsfremde Investmentfonds benachteiligen und die Steuerbehörden verlangen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch von gebietsansässigen Investmentfonds nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer gewährt wird, weil er nicht die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, wenn in seinem Sitzmitgliedstaat seine nicht ausgeschütteten Anlageerträge als ausgeschüttet gelten oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre und sich ein solcher Fonds im Hinblick auf das mit diesen Voraussetzungen verfolgte Ziel in vergleichbarer Lage befindet wie ein gebietsansässiger Fonds, dem diese Steuer erstattet wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Gesetze: EWGRL 611/85, EGRL 65/2009, DBA Niederlande, AEUV Art. 63

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Köln-Aktienfonds Deka (im Folgenden: KA Deka) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über die Erstattung der Dividendensteuer, die zulasten von KA Deka auf in den Geschäftsjahren 2002/2003 bis 2007/2008 gezahlte Dividenden für Aktien niederländischer Gesellschaften einbehalten wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 1985, L 375, S. 3) hatte laut ihrem vierten Erwägungsgrund die Einführung gemeinsamer Mindestregelungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Informationspflichten für die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zum Gegenstand. Die Richtlinie 85/611 wurde mehrfach geändert, bevor sie mit Wirkung vom durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32) neu gefasst und aufgehoben wurde.

Niederländisches Recht

4 Die niederländische Regelung der steuerlichen Anlageorganismen (im Folgenden: SAO) soll es natürlichen Personen, insbesondere Kleinanlegern, ermöglichen, gemeinsam Anlagen in bestimmten Kategorien von Vermögensgegenständen zu tätigen. Zweck dieser Regelung ist es, die steuerliche Behandlung von Privatpersonen, die Anlagen über einen SAO tätigen, derjenigen von Privatpersonen anzunähern, die individuell anlegen.

5 Zu diesem Zweck unterliegen SAO der Körperschaftsteuer zum Nullsatz. Außerdem wird ihnen die auf die niederländischen Dividenden einbehaltene Dividendensteuer erstattet. So bestimmt Art. 10 Abs. 2 der Wet op de dividendbelasting 1965 (Gesetz über die Dividendensteuer von 1965) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:
„Einer Gesellschaft, die für die Zwecke der Erhebung der Körperschaftsteuer als Anlageorganismus eingestuft wird, wird auf Antrag durch vom Inspecteur zu erlassenden anfechtbaren Bescheid die in einem Kalenderjahr zu ihren Lasten einbehaltene Dividendensteuer erstattet …“

6 SAO haben auch Anspruch auf eine Ermäßigung der Quellensteuer, die auf Einkünfte aus Anlagen im Ausland erhoben wird.

7 Bei der Ausschüttung von Dividenden müssen SAO die niederländische Steuer zulasten des Dividendenempfängers einbehalten.

8 Die SAO-Regelung ist hauptsächlich in Art. 28 der Wet op de vennootschapsbelasting 1969 (Körperschaftsteuergesetz von 1969) geregelt, der die Voraussetzungen festlegt, die ein Anlageorganismus erfüllen muss, um als SAO eingestuft werden zu können.

9 Zu diesen Voraussetzungen gehört die Verpflichtung des Anlageorganismus, die erzielten Erträge innerhalb einer bestimmten Frist an seine Anteilseigner oder die Inhaber von Anteilscheinen (im Folgenden: Beteiligte) auszuschütten (im Folgenden: Ausschüttungserfordernis). So sieht Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 vor, dass ein durch Verordnung bestimmter Teil des Gewinns innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs an die Anteilseigner und Beteiligten ausgezahlt wird und dass der zu zahlende Gewinn gleichmäßig unter den Anteilen und Anteilscheinen aufgeteilt wird.

10 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass gemäß dem Besluit beleggingsinstellingen (Verordnung über Anlageorganismen) (Stb. 1970, 190) in der durch die Verordnung vom (Stb. 2007, 573) geänderten Fassung die nicht abzugsfähigen Beträge bei der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns des Anlageorganismus berücksichtigt werden. Außerdem kann ein SAO eine Reinvestitions- und eine Liquiditätsrücklage bilden, um die von ihm verteilten Beträge zu runden.

11 Die Art der Anteilseigner des Anlageorganismus gehört ebenfalls zu den Voraussetzungen, von denen die Einstufung als SAO abhängt (im Folgenden: Anteilsinhaberanforderungen), da die SAO-Regelung nur von den Anlegern verwendet werden soll, für die sie bestimmt ist.

12 Die Anteilsinhaberanforderungen waren in den Jahren 2002 bis 2006 in Art. 28 Abs. 2 Buchst. c bis g des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 geregelt. Diese Bestimmungen unterschieden zwischen Anlageorganismen, deren Anteile oder Beteiligungen der breiten Öffentlichkeit offenstanden, und anderen, für die strengere Voraussetzungen galten. Die Unterscheidung zwischen diesen Organismen richtete sich danach, ob ihre Anteile oder Anteilscheine offiziell an der Amsterdamer Börse notiert waren.

13 Ein Anlageorganismus, dessen Anteile oder Anteilscheine an der Börse von Amsterdam notiert waren, war im Wesentlichen von der SAO-Regelung ausgeschlossen, wenn 45 % oder mehr seiner Anteile oder Anteilscheine von einem der Gewinnbesteuerung unterliegenden Unternehmen – mit Ausnahme von SAO, deren Anteile oder Anteilscheine an der Börse von Amsterdam notiert waren – oder von einer Einrichtung gehalten wurden, deren Gewinn bei ihren Anteilsinhabern oder Beteiligten steuerpflichtig war. Außerdem konnte ein Organismus die SAO-Regelung nicht in Anspruch nehmen, wenn eine einzelne natürliche Person eine Beteiligung von 25 % oder mehr an diesem Organismus hielt.

14 Ein Anlageorganismus, dessen Anteile oder Anteilscheine nicht an der Amsterdamer Börse notiert waren, unterlag strengeren Voraussetzungen; um die SAO-Regelung in Anspruch nehmen zu können, mussten im Wesentlichen mindestens 75 % seiner Anteile oder Anteilscheine von natürlichen Personen, von keiner Gewinnbesteuerung unterliegenden Einrichtungen wie Pensionsfonds und karitativen Einrichtungen oder von anderen SAO gehalten werden. Ein Anlageorganismus konnte nicht in den Genuss der SAO-Regelung kommen, wenn eine oder mehrere natürliche Personen eine Beteiligung von mindestens 5 % der Anteile oder Anteilscheine an diesem Organismus hielten. Verfügte der Investmentfonds über eine Zulassung nach der Wet houdende bepalingen inzake het toezicht op beleggingsinstellingen (Gesetz über die Aufsicht über Investmentfonds) vom (Stb. 1990, 380), galt anstelle dieses Verbots die Regel, dass keine natürliche Person eine Beteiligung von 25 % oder mehr am Organismus halten durfte.

15 Nach einer Gesetzesänderung müssen seit dem die Anteile oder Anteilscheine eines Anlageorganismus zum Handel auf einem Markt für Finanzinstrumente im Sinne von Art. 1:1 der Wet houdende regels met betrekking tot de financiële markten en het toezicht daarop (Gesetz über die Finanzmärkte und die Finanzaufsicht) vom (Stb. 2006, 475) zugelassen sein oder der Fonds oder sein Verwalter über eine Zulassung nach Art. 2:65 dieses Gesetzes verfügen oder gemäß Art. 2:66 Abs. 3 dieses Gesetzes davon befreit sein, damit der Organismus in den Genuss der SAO-Regelung kommen kann.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 KA Deka ist ein nach deutschem Recht errichteter und in Deutschland ansässiger Investmentfonds (Publikums-Sondervermögen). Es handelt sich um einen OGAW im Sinne der Richtlinien 85/611 und 2009/65, der offen und börsennotiert ist, keine Rechtspersönlichkeit besitzt und in Deutschland von der Gewinnsteuer befreit ist. Er nimmt Anlagen für Privatpersonen vor. Der Kurs seiner Anteile ist an der deutschen Börse notiert, der Handel mit den Anteilen erfolgt aber über das sogenannte „global stream system“.

17 In den Geschäftsjahren 2002/2003 bis 2007/2008 bezog KA Deka Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, an denen sie Anteile hielt. Diese Dividenden wurden gemäß dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 1960 II S. 1782) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom (BGBl. 2004 II S. 1655) (im Folgenden: DBA Deutschland-Niederlande) mit einer Quellensteuer von 15 % belegt. Im Unterschied zu in den Niederlanden ansässigen Investmentfonds, die die Voraussetzungen für eine Einstufung als SAO erfüllten, wurde KA Deka diese Steuer nicht nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Dividendensteuer von 1965 erstattet.

18 KA Deka ist in den Niederlanden nicht zur Einbehaltung von Dividendensteuer auf die von ihr selbst ausgeschütteten Dividenden verpflichtet.

19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach deutschem Steuerrecht für Privatpersonen, die an einem Sondervermögen beteiligt sind, die Fiktion gilt, dass sie einen bestimmten Mindestdividendenbetrag erhalten. Diese Beträge, die folglich zusätzlich zu dem tatsächlich ausgeschütteten Betrag in die Besteuerung einbezogen werden, werden als „ausschüttungsgleiche Erträge“ bezeichnet. In den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Jahren wurde deutschen Privatpersonen, die in solche Sondervermögen investiert hatten, eine Steuerbefreiung für die Hälfte ihrer Bemessungsgrundlage gewährt, die dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn zuzüglich der etwaigen „ausschüttungsgleichen Erträge“ entsprach.

20 Bis 2004 ermöglichte das deutsche Recht es diesen Privatpersonen, den Betrag der zulasten des Sondervermögens erhobenen niederländischen Dividendensteuer vollständig auf die auf die besteuerte Hälfte der Bemessungsgrundlage erhobene deutsche Steuer anzurechnen. Infolge einer Änderung des deutschen Rechts wurde diese Anrechnung in den Jahren 2004 bis 2008 auf die Hälfte der niederländischen Quellensteuer beschränkt und die Anrechnung war nicht mehr möglich, wenn sich das Sondervermögen dafür entschieden hatte, die ausländische Quellensteuer von den Erträgen abzuziehen.

21 KA Deka beantragte bei der niederländischen Steuerverwaltung die Erstattung der einbehaltenen Dividendensteuer auf Dividenden, die von niederländischen Gesellschaften für die Geschäftsjahre 2002/2003 bis 2007/2008 ausgeschüttet worden waren.

22 Nachdem der Inspecteur van de Belastingdienst (Inspektor der Finanzverwaltung, Niederlande) diese Anträge zurückgewiesen hatte, erhob KA Deka Klage vor der Rechtbank Zeeland-West-Brabant (Gericht von Zeeland-West-Brabant, Niederlande), um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Inspektors der Finanzverwaltung überprüfen zu lassen. Sie machte vor diesem Gericht geltend, sie sei mit einem in den Niederlanden ansässigen Investmentfonds vergleichbar, der den Status eines SAO nach Art. 28 des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 habe, und habe daher nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) Anspruch auf Erstattung der Dividendensteuer.

23 Die Rechtbank Zeeland-West-Brabant (Gericht Zeeland-West-Brabant) fragte sich, ob KA Deka im Hinblick auf die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) aufgestellten Kriterien für den Vergleich dieser Fonds mit einem SAO objektiv vergleichbar sei und beschloss aufgrund der hohen Zahl von Verfahren, die potenziell ähnliche Fragen aufwerfen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, diesem Gericht fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

24 Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) stellt zunächst fest, dass KA Deka ihrer Rechtsform nach als SAO eingestuft werden könnte und in diesem Punkt objektiv mit einem in den Niederlanden ansässigen SAO vergleichbar sei. Dieses Gericht führt weiter aus, während ein SAO mit Sitz in den Niederlanden Anspruch auf die von KA Deka beantragte Erstattung der Dividendensteuer gehabt hätte, habe KA Deka weder nach den niederländischen Rechtsvorschriften noch nach dem DBA Deutschland -Niederlande einen Anspruch auf Erstattung der Dividendensteuer.

25 Da der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) der Ansicht war, dass vernünftige Zweifel hinsichtlich der Beantwortung der Fragen der Rechtbank Zeeland-West-Brabant (Gericht Zeeland-West-Brabant) bleiben könnten, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Steht Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) dem entgegen, dass einem außerhalb der Niederlande ansässigen Investmentfonds, weil er nicht zur Einbehaltung niederländischer Dividendensteuer verpflichtet ist, nicht die niederländische Dividendensteuer erstattet wird, die auf die Dividenden einbehalten wurde, die er von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften empfangen hat, während einem in den Niederlanden ansässigen steuerlichen Anlageorganismus, der seine Anlageerträge jährlich unter Einbehaltung der niederländischen Dividendensteuer an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, die Dividendensteuer erstattet wird?

  2. Steht Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) dem entgegen, dass einem außerhalb der Niederlande ansässigen Investmentfonds, weil er nicht glaubhaft macht, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in der niederländischen Regelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, nicht die niederländische Dividendensteuer erstattet wird, die auf die Dividenden einbehalten wurde, die er von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften empfangen hat?

  3. Steht Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) dem entgegen, dass einem außerhalb der Niederlande ansässigen Investmentfonds, weil er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens im achten Monat nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, nicht die niederländische Dividendensteuer erstattet wird, die auf die Dividenden einbehalten wurde, die er von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften empfangen hat, auch wenn in seinem Sitzstaat aufgrund der dort geltenden gesetzlichen Regelungen seine Anlageerträge, soweit sie nicht ausgeschüttet wurden, a) als ausgeschüttet gelten und/oder b) bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch den Sitzstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden sei, während einem in den Niederlanden ansässigen steuerlichen Anlageorganismus, der seine Anlageerträge jährlich unter Einbehaltung der niederländischen Dividendensteuer vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, die Dividendensteuer erstattet wird?

Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache C‑157/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

27 Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom , Fidelity Funds u. a. (C‑480/16, ), hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑157/17 sowie die erste Frage in der Rechtssache C‑156/17 zurücknehme, aber an der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑156/17 festhalte.

28 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom ist die Verbindung der Rechtssache C‑156/17 mit der Rechtssache C‑157/17 aufgehoben und diese am im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

29 Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat KA Deka mit Schriftsatz, der am bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

30 KA Deka stützt ihren Antrag darauf, dass die Schlussanträge des Generalanwalts Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) fehlerhaft auslegten. Entgegen der Auffassung des Generalanwalts in den Nrn. 79 bis 81 seiner Schlussanträge entfalte Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 keine horizontale Direktwirkung, die es einer nicht öffentlichen Stelle erlaube, personenbezogene Daten von einer anderen nicht öffentlichen Stelle anzufordern oder zu liefern. Diese Unrichtigkeit könne von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs sein und damit die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen.

31 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom , Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C‑126/16, , Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Außerdem sehen die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom , Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, , Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass eine solche Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom , Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, , Rn. 24, und vom , King, C‑214/16, EU:C:2017:914, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Da der Antrag von KA Deka auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens es ihr ermöglichen soll, auf die Feststellungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen zur Auslegung der Richtlinie 95/46 zu antworten, kann ihm folglich nicht stattgegeben werden.

34 Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

35 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten zu können.

36 Aufgrund dieser Erwägungen besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

37 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, unterliegen Dividenden, die von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften an in diesem Mitgliedstaat ansässige Empfänger ausgeschüttet werden, einer Dividendensteuer. Ist, wie im Ausgangsverfahren, der Dividendenempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Deutschland, ansässig, können diese Dividenden gemäß dem DBA Deutschland-Niederlande in den Niederlanden mit einem Satz von 15 % besteuert werden.

38 Aus den Angaben in dieser Entscheidung geht ferner hervor, dass nur Investmentfonds, die die in Art. 28 des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 aufgestellten Voraussetzungen für eine Einstufung als SAO erfüllen, die Erstattung der von ihnen entrichteten Dividendensteuer beantragen und erhalten können.

39 Eine solche Erstattung wird Investmentfonds, die die genannten Voraussetzungen nicht nachweisen – einschließlich gebietsfremder Fonds – nicht gewährt.

40 Während also die Dividenden, die an als SAO qualifizierte Fonds ausgeschüttet werden, bei diesen nicht besteuert werden, unterliegen Dividenden, die an andere Organismen ausgeschüttet werden – einschließlich der Investmentfonds, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind – einer solchen Besteuerung.

41 Daraus folgt, dass ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für SAO erfüllt, hinsichtlich der bezogenen Dividenden steuerlich günstiger behandelt wird als Investmentfonds, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, einschließlich gebietsfremder Investmentfonds.

42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom , Orange European Smallcap Fund, C‑194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30, vom , Kommission/Deutschland, C‑284/09, EU:C:2011:670, Rn. 45, und vom , Riskin und Timmermans, C‑176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29).

43 Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , van Caster, C‑326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom , Sauvage und Lejeune, C‑602/17, , Rn. 34).

44 Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Meilicke u. a., C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom , van Caster, C‑326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom , Sauvage und Lejeune, C‑602/17, , Rn. 34).

45 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ihre Steuerautonomie unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen ausüben, insbesondere derjenigen, die in den Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgesehen sind (Urteil vom , Meilicke u. a., C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 38).

46 Folglich darf die Einführung einer Regelung über Organismen für gemeinsame Anlagen und insbesondere die Art der Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme und der dafür zu erbringenden Nachweise keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen.

47 Die zweite und die dritte Vorlagefrage sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu beantworten.

Zur zweiten Frage

48 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der Dividendensteuer gewährt wird, die auf Dividenden einbehalten wurde, die er von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bezogen hat, weil er nicht nachweist, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

49 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C‑190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39, und vom , Sofina u. a., C‑575/17, EU:C:2018:943, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Daher ist erstens zu prüfen, ob die von einem Mitgliedstaat aufgestellten Anteilsinhaberanforderungen, von denen die Möglichkeit für einen Investitionsfonds abhängt, die Erstattung der von ihm entrichteten Dividendensteuer zu beantragen, geeignet sind, einen gebietsfremden Investmentfonds von Investitionen in diesem Mitgliedstaat abzuhalten. Zweitens wird zu prüfen sein, ob die Nachweise, die gebietsfremde Investmentfonds zu diesem Zweck zu erbringen haben, dazu führen, sie von Investitionen in diesem Mitgliedstaat abzuhalten.

51 Was erstens die Anteilsinhaberanforderungen betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass diese in den Jahren 2002 bis 2006 Beteiligungsschwellen vorsahen, die von den Inhabern von Anteilen oder Anteilscheinen eines Fonds nicht überschritten werden durften, damit dieser als SAO eingestuft werden konnte. Diese Schwellen unterschieden sich je nachdem, ob die Anteile oder Anteilscheine des Fonds offiziell an der Amsterdamer Börse notiert waren oder nicht.

52 Waren nämlich die Anteile oder Anteilscheine des Fonds offiziell an der Amsterdamer Börse notiert, waren Fonds von der SAO-Regelung ausgeschlossen, bei denen 45 % oder mehr der Anteile oder Anteilscheine von einem der Gewinnbesteuerung unterliegenden Unternehmen oder von einer Gesellschaft gehalten wurden, deren Gewinn bei ihren Anteilsinhabern oder Beteiligten steuerpflichtig war, sowie Fonds, an denen eine einzelne natürliche Person eine Beteiligung von 25 % oder mehr hielt. Waren dagegen die Anteile oder Anteilscheine des Fonds nicht offiziell an der Amsterdamer Börse notiert, so mussten sie zu mindestens 75 % von natürlichen Personen, Einrichtungen, die keiner Ertragsteuer unterlagen wie Pensionsfonds und karitativen Einrichtungen oder von anderen SAO gehalten werden, ohne dass eine natürliche Person eine Beteiligung von 5 % oder mehr oder, wenn ein Organismus über eine Zulassung nach dem Gesetz über die Aufsicht über Investmentfonds verfügte, von 25 % oder mehr halten konnte.

53 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass nach den seit dem geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Anteile oder Anteilscheine eines Anlageorganismus zum Handel auf einem Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Gesetzes über die Finanzmärkte und die Finanzaufsicht zugelassen sein müssen oder dass der Fonds oder sein Verwalter über eine Zulassung nach diesem Gesetz verfügen oder davon befreit sein müssen, um in den Genuss der Regelung für SAO kommen zu können. Das vorlegende Gericht gibt an, es sei nunmehr unerheblich, ob die Anteile oder Anteilscheine an einem Investmentfonds an der Amsterdamer Börse notiert seien.

54 Es ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, die im Zeitraum 2002-2006 galten, ebenso wie die ab dem geltenden nicht zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds unterschieden und die Voraussetzungen für die Erstattung der Dividendensteuer unterschiedslos für diese beiden Arten von Fonds galten.

55 Nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, können jedoch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 37 bis 39).

56 Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , van Caster, C‑326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 36 und 37, sowie vom , Van der Weegen u. a., C‑580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29).

57 Insoweit ergibt sich aus den in Rn. 52 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben in der Vorlageentscheidung, dass nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, im Zeitraum 2002-2006 geltenden nationalen Rechtsvorschriften Investmentfonds, deren Anteile oder Anteilscheine nicht an der Amsterdamer Börse notiert waren, strengere Anforderungen erfüllen mussten als Investmentfonds, deren Anteile oder Anteilscheine an dieser Börse notiert waren.

58 Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die Anteilsinhaberanforderung, die auf die Notierung der Anteile oder Anteilscheine des Investmentfonds an der Amsterdamer Börse abstellte, ihrer Art nach oder de facto hauptsächlich von gebietsansässigen Investmentfonds erfüllt werden konnte, während gebietsfremde Investmentfonds, deren Anteile oder Anteilscheine nicht an der Amsterdamer Börse, sondern an einer anderen Börse notiert waren, sie im Allgemeinen nicht erfüllten.

59 Aus den in Rn. 53 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben in der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass nach den ab dem geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anteile oder Anteilscheine eines Anlageorganismus zum Handel auf einem Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Gesetzes über die Finanzmärkte und die Finanzaufsicht zugelassen sein müssen, um in den Genuss der SAO-Regelung kommen zu können. Nach diesen Rechtsvorschriften unterliegen dieser Regelung auch Fonds oder ihre Betreiber, die über eine Zulassung verfügen oder nach dem genannten Gesetz von ihr befreit sind.

60 Das vorlegende Gericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die in den letztgenannten Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nicht ihrer Art nach oder de facto hauptsächlich nur von gebietsansässigen Investmentfonds erfüllt werden können und gebietsfremde Investmentfonds, die die entsprechenden Voraussetzungen im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfüllen, nicht de facto von dieser Regelung ausschließen.

61 Was zweitens die Nachweise betrifft, die von den gebietsfremden Investmentfonds zum Beleg dafür zu erbringen sind, dass sie die Voraussetzungen der SAO-Regelung erfüllen und damit die Erstattung der von ihnen entrichteten Dividendensteuer erhalten können, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob diese Begünstigung demnach gewährt werden kann (Urteil vom , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein Steuerpflichtiger einreicht, um in den Genuss eines Steuervorteils kommen zu können, werden von dem Mitgliedstaat bestimmt, der einen solchen Vorteil gewährt, um diesem die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , van Caster, C‑326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 52).

62 Um einem gebietsfremden Steuerpflichtigen die Erlangung eines Steuervorteils nicht unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er Unterlagen vorlegt, die in jeder Hinsicht der Form und dem Grad der Genauigkeit der Nachweise entsprechen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diesen Vorteil gewährt, vorgesehen sind, wenn die von diesem Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen es dem Mitgliedstaat im Übrigen ermöglichen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Steuervorteils vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Meilicke u. a., C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 46). Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausführt, darf gebietsfremden Steuerpflichtigen nämlich kein übermäßiger Verwaltungsaufwand auferlegt werden, der es ihnen tatsächlich unmöglich machen würde, einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen.

63 Im Ausgangsverfahren führt das vorlegende Gericht aus, KA Deka sei aufgrund des gewählten Systems für den Handel ihrer Anteile, das ihr nicht ermögliche, ihre Anteilsinhaber zu kennen, nicht in der Lage, die Anteilsinhaberanforderung zu erfüllen.

64 Somit scheint die Unmöglichkeit, die Anteilsinhaberanforderungen nachzuweisen, weder in der Komplexität der verlangten Informationen begründet zu sein noch in der Art der verlangten Nachweise, noch in einer auf der Anwendung der die Richtlinie 95/46 umsetzenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit, diese Daten zu erheben, sondern folgt daraus, dass der in Rede stehende Fonds ein bestimmtes Modell für den Anteilshandel gewählt hat.

65 Unter diesen Umständen ist der fehlende Informationsfluss auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (Urteile vom , Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 98, sowie vom , Meilicke u. a., C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 48).

66 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nachweisanforderungen anscheinend auch gebietsansässigen Investmentfonds auferlegt werden, die sich für ein System des Anteilshandels entschieden haben, das dem von KA Deka im Ausgangsverfahren gewählten entspricht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, stellt die Weigerung, einem gebietsfremden Investmentfonds die von ihm entrichtete Dividendensteuer zu erstatten, weil er nicht hinreichend belegen konnte, dass er diese Voraussetzungen erfüllte, keine Benachteiligung eines gebietsfremden Investmentfonds dar.

67 Nach alledem ist daher auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der Dividendensteuer gewährt wird, die auf Dividenden einbehalten wurde, die er von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bezogen hat, weil er nicht nachweist, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sofern diese Voraussetzungen nicht de facto gebietsfremde Investmentfonds benachteiligen und die Steuerbehörden verlangen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch von gebietsansässigen Investmentfonds nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur dritten Frage

68 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer gewährt wird, weil er nicht die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, d. h. er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, obwohl in seinem Sitzmitgliedstaat aufgrund der dort geltenden gesetzlichen Regelungen seine nicht ausgeschütteten Anlageerträge als ausgeschüttet gelten und/oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre.

69 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ist das Ausschüttungserfordernis, an das die Erstattung der Dividendensteuer geknüpft ist, allgemein formuliert und unterscheidet nicht zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds. Sowohl gebietsansässige als auch gebietsfremde Investmentfonds müssen diese Voraussetzung erfüllen, um in den Genuss der Erstattung der entrichteten Dividendensteuer zu kommen.

70 Unter Berücksichtigung der in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Voraussetzung, auch wenn sie unterschiedslos gilt, nicht geeignet ist, gebietsfremde Investmentfonds de facto zu benachteiligen.

71 Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, steht es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene jedem Mitgliedstaat frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen solcher Regelungen sind daher zwangsläufig jedem Mitgliedstaat eigen und unterscheiden sich zwischen ihnen.

72 Außerdem kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom , K, C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73 Würde die Möglichkeit, eine Erstattung der Quellensteuer zu erhalten, von der strikten Einhaltung der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht, unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen, denen gebietsfremde Investmentfonds in ihrem Sitzstaat unterliegen, liefe dies jedoch darauf hinaus, die Möglichkeit einer vorteilhaften Behandlung von Dividenden allein gebietsansässigen Investmentfonds vorzubehalten. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht könnten nämlich gebietsansässige Investmentfonds im Allgemeinen alle im Recht ihres Sitzstaats aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, während gebietsfremde Investmentfonds im Allgemeinen nur die von ihrem Sitzmitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen erfüllen könnten.

74 Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein gebietsfremder Investmentfonds, der aufgrund des in seinem Sitzstaat geltenden rechtlichen Rahmens nicht alle von dem Mitgliedstaat, der den fraglichen Steuervorteil gewährt, aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, sich gleichwohl in einer Situation befindet, die im Wesentlichen mit einem gebietsansässigen Investmentfonds vergleichbar ist, der diese Voraussetzungen erfüllt.

75 Damit die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen, unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Investmentfonds geltenden Voraussetzungen gebietsfremde Investmentfonds nicht de facto benachteiligen, muss diesen daher die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass sie sich, insbesondere aufgrund des in ihrem Sitzstaat geltenden rechtlichen Rahmens, in einer vergleichbaren Situation befinden wie gebietsansässige Investmentfonds, die diese Voraussetzungen erfüllen.

76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Gegenstands und ihres Inhalts zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom , Pensioenfonds Metaal en Techniek, C‑252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das Ausschüttungserfordernis mit dem Ziel der SAO-Regelung zusammenhängt, die Rendite der Anlagen, die eine Privatperson über einen Anlageorganismus tätigt, der Rendite einer individuell getätigten Anlage anzugleichen. Aus den Akten ergibt sich auch, dass der nationale Gesetzgeber es hierfür für wesentlich hielt, dass die Anlageorganismen die Anlageerträge schnellstmöglich an die Anleger weitergeben, deren Gelder sie angelegt haben.

78 Was den Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Ausschüttung der Erträge und der Besteuerung der Anleger betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weiter hervor, dass die Ausschüttungsverpflichtung die Anwendung der Einkommensteuer auslöste. Angesichts der Einführung der Pauschalbesteuerung der jährlichen Erträge im Jahr 2001, die für Privatpersonen unabhängig von den tatsächlich mit ihren Aktien und sonstigen Anlagen erzielten Erträgen berechnet wird, werfen die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Streithelferinnen des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission jedoch die Frage auf, ob eine Ausschüttung der Erträge eines Fonds unerlässlich ist, um das Ziel der Neutralität der Besteuerung von Direktanlagen und Anlagen über einen Investmentfonds zu erreichen.

79 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und des gesamten nationalen Steuersystems zuständig ist, das mit dem Ausschüttungserfordernis in erster Linie verfolgte Ziel zu bestimmen.

80 Erweist sich, dass das verfolgte Ziel darin besteht, Anlegern, die die Dienste eines Investmentfonds in Anspruch genommen haben, so schnell wie möglich die von ihnen erzielten Gewinne zukommen zu lassen, dann befindet sich ein gebietsfremder Investmentfonds, der die Erträge aus seinen Anlagen nicht ausschüttet, selbst wenn diese Erträge als ausgeschüttet gelten, nicht in einer objektiv vergleichbaren Lage wie ein gebietsansässiger Investmentfonds, der seine Erträge unter den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen ausschüttet.

81 Besteht dagegen das verfolgte Ziel in erster Linie in der Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Anteilsinhaber eines Investmentfonds, dann befinden sich ein gebietsansässiger Investmentfonds, der seine Erträge tatsächlich ausschüttet und ein gebietsfremder Investmentfonds, dessen Erträge nicht ausgeschüttet werden, aber als ausgeschüttet gelten und als solche auf Ebene der Anteilsinhaber dieses Fonds besteuert werden, in einer objektiv vergleichbaren Lage. In beiden Fällen wird nämlich die Besteuerungsebene vom Investmentfonds auf die Anteilsinhaber verlagert.

82 Im letztgenannten Fall würde die Weigerung eines Mitgliedstaats, einem gebietsfremden Investmentfonds die Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer zu gewähren, weil er die Erträge seiner Anlagen nicht jedes Jahr innerhalb von acht Monaten nach Abschluss seines Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, obwohl in seinem Sitzmitgliedstaat nach den geltenden Rechtsvorschriften die nicht ausgeschütteten Erträge als ausgeschüttet gelten oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten dieses Fonds in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen.

83 Eine solche Beschränkung kann aber nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom , SECIL, C‑464/14, , Rn. 56).

84 Die niederländische Regierung hat jedoch im Ausgangsverfahren in Bezug auf das Ausschüttungserfordernis für den betreffenden Investmentfonds keine solchen Gründe angeführt.

85 Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer gewährt wird, weil er nicht die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, wenn in seinem Sitzmitgliedstaat seine nicht ausgeschütteten Anlageerträge als ausgeschüttet gelten oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre und sich ein solcher Fonds im Hinblick auf das mit diesen Voraussetzungen verfolgte Ziel in vergleichbarer Lage befindet wie ein gebietsansässiger Fonds, dem diese Steuer erstattet wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

86 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der Dividendensteuer gewährt wird, die auf Dividenden einbehalten wurde, die er von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bezogen hat, weil er nicht nachweist, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sofern diese Voraussetzungen nicht de facto gebietsfremde Investmentfonds benachteiligen und die Steuerbehörden verlangen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch von gebietsansässigen Investmentfonds nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer gewährt wird, weil er nicht die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, wenn in seinem Sitzmitgliedstaat seine nicht ausgeschütteten Anlageerträge als ausgeschüttet gelten oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre und sich ein solcher Fonds im Hinblick auf das mit diesen Voraussetzungen verfolgte Ziel in vergleichbarer Lage befindet wie ein gebietsansässiger Fonds, dem diese Steuer erstattet wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:51

Fundstelle(n):
MAAAH-44870