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Online-Beitrag vom

Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft bei variablen Ausgleichszahlungen

BMF äußert sich zur Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG

Dr. Martin Weiss

[i]Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, infoCenter, NWB LAAAB-04863 Die körperschaftsteuerliche Organschaft erfordert als wesentliches Element auf Tatbestandsseite einen Gewinnabführungsvertrag (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Dieser muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Der BFH hatte die erforderliche Abführung des „ganzen Gewinns“ bei variablen Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner in einem Urteil aus dem Jahr 2017 verneint (, BStBl 2019 II S. 278). Die mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v.  (BGBl 2019 I S. 2451) eingeführte Regelung des § 14 Abs. 2 KStG zu dieser Thematik hat das BMF nun kommentiert (, NWB FAAAH-43870).

I. Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

[i]Fiktion im Rahmen der „kleinen Organschaftsreform“Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags „während seiner gesamten Geltungsdauer“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist essentieller Bestandteil des Tatbestands der körperschaftsteuerlichen Organschaft. Die fehlende Durchführung führt zum Scheitern der Organschaft, was die in R 14.5 Abs. 8 KStR beschriebenen Folgen nach sich zieht. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 ff. KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und de...BGBl 2013 I S. 285