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NWB Nr. 13 vom

Entschlüsselung der steuerlichen DNA des § 17 Abs. 2a EStG

Dr. Günter Kahlert

Entgegen seiner ursprünglichen Meinung hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG anerkannt, dass § 20 EStG den Verlust/Ausfall einer Kapitalforderung erfasst, wenn auch mit Einschränkungen hinsichtlich des Ausgleichs bzw. der Verrechenbarkeit der Verluste. Zugleich hat er mit § 17 Abs. 2a EStG ein grundstürzend neues Konzept vorgelegt, nach dem der i. S. von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter einen Verlust/Ausfall einer der Gesellschaft gewährten Finanzierungshilfe steuerlich geltend machen kann.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Berücksichtigung als nachträgliche AnschaffungskostenAbweichend von der Rechtsprechung des BFH soll der Verlust/Ausfall von Finanzierungshilfen in Form von Darlehen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG) und Bürgschaften (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG) durch § 17 EStG (und nicht § 20 EStG) erfasst werden, wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG regelt offene Einlagen und verdeckte Einlagen. § 17 Abs. 2a Satz 4 EStG enthält eine Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Steuertechnisch wird der Verlust/Ausfall i. S. von § 17 Abs. 2a EStG als nachträgliche Anschaffungskosten definiert und berücksichtigt.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung zu § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 6 EStG zu beachten: