BGH Beschluss v. - IX ZR 65/19

Herausgabe der von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung an den Insolvenzverwalter ausgezahlten Honorarforderungen

Gesetze: § 91 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 2 U 357/18vorgehend Az: 15 O 18/17

Gründe

I.

1Am trat der Zahnarzt C.      S.       (fortan: Schuldner) alle Honorarforderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung K.           (fortan: KZV) an seine damalige Ehefrau U.    S.    ab. Am hinterlegte die KZV erstmals das dem Schuldner geschuldete Honorar, statt es an die Ehefrau zu überweisen. Grund dafür war eine Satzungsänderung, welche die Abtretung an andere Personen als Banken verbot.

2Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am trat die Ehefrau des Schuldners die ihr abgetretenen Ansprüche an den Kläger ab, auch soweit die hierauf erbrachten Zahlungen hinterlegt worden seien. Der Vorgänger des Beklagten im Amt des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (fortan nur noch: der Beklagte) gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei. Am wurde ein Betrag von 64.628,72 € an den Beklagten ausgezahlt.

3Der Kläger verlangt die Herausgabe des genannten Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision und mit dieser die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 64.628,72 € nebst Zinsen erreichen.

II.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO.

51. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihm der von der KZV hinterlegte und dann an den Beklagten ausgekehrte Betrag zugestanden habe. Im Hinblick auf § 91 Abs. 1 InsO habe er allenfalls solche Forderungen erwerben können, die entweder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners entstanden seien. Ob dies gelte, wenn der Schuldner die vertragsärztlichen Leistungen vor der Eröffnung oder nach der Freigabe erbracht habe oder ob zusätzlich die Abrechnung hinzukommen müsse, könne offenbleiben. Jedenfalls sei die substantiierte Darlegung der Ansprüche des Schuldners gegen die KZV erforderlich gewesen, welche der Auszahlung zugrunde gelegen hätten. Der Vortrag des Klägers, es habe sich um Ansprüche aus Behandlungen im Jahre 2007 gehandelt, stehe im Widerspruch zu den mit der Gegenerklärung vom überreichten Unterlagen, nach welchen auch die Vergütung für im zweiten Quartal 2009 erbrachte Leistungen hinterlegt worden sei.

62. Damit hat das Berufungsgericht wesentliche Teile des Vorbringens des Klägers unberücksichtigt gelassen. Jedenfalls in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat der Kläger detailliert dazu vorgetragen, wann die hier streitigen Hinterlegungen erfolgt seien. Die mit der Klage herausverlangten Beträge sind danach im Zeitraum vom bis zum hinterlegt worden. Mit diesem Vortrag befasst sich der die Berufung zurückweisende Beschluss nicht. Der Hinweis auf die Abrechnung vom rechtfertigt dieses Versäumnis nicht. Sie weist einen zusätzlichen Betrag von 25.190,95 € aus, der dem Vortrag des Klägers zufolge aber bereits am hinterlegt worden ist; dieser ebenfalls an den Beklagten ausgekehrte Betrag ist zudem nicht streitgegenständlich.

7Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es das Vorbringen des Klägers zu den Zeitpunkten der Hinterlegungen berücksichtigt hätte. Das Insolvenzverfahren ist erst am eröffnet worden. Sind sämtliche Beträge, deren Erstattung der Kläger verlangt, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegt worden, findet § 91 Abs. 1 InsO keine Anwendung. Die Vergütungen können aus Rechtsgründen nicht vor der Entstehung der jeweiligen Vergütungsansprüche gegen die KZV hinterlegt worden sein. Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten richten sich allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung. Sie entstehen mit Abschluss des Quartals, in welchem der Vertragszahnarzt die ärztlichen Leistungen erbracht und gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerechnet hat (, NZI 2019, 374 Rn. 35 ff mwN). Abschlagszahlungen sind als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten. Für die insolvenzrechtliche Zuordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an ( aaO Rn. 37 f).

III.

8Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR65.19.0

Fundstelle(n):
FAAAH-44787