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WP Praxis 4/2020 S. 118

Angaben im Prüfungsbericht zu Drittlandsprüfern bei PIE

Bei der Verwertung von Arbeiten von Drittlandsprüfern sind im Prüfungsbericht bei PIE die Angaben nach Art. 11 Abs. 2 n) EU-APrVO erforderlich. Die WPK vertritt nach Anfrage die Auffassung, dass diese Angaben z. B. für Teilbereichsprüfer aus Großbritannien, die aufgrund des Brexits zum Drittlandsprüfer geworden sind, erst nach Ablauf des erforderlich werden; zuvor gilt aufgrund des Austrittsabkommens das EU-Recht übergangsweise weiter.

Hinweis

Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/o6epu.