IFRS-Kommentar
18. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 Aufgegebene Geschäftsbereiche
Vorbemerkung
Die Kommentierung beruht auf IFRS 5 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Änderungen, Ergänzungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden. Abweichungen zu früheren Regelungen sowie diskutierte oder schon als Änderungsentwurf vorgelegte zukünftige Regelungen sind unter Rz 82 f. dargestellt. Es erfolgten punktuelle Klarstellungen, insbes. Sachausschüttungen betreffend.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe
1.1 Prognoserelevante Abgrenzung fortzuführender gegenüber auslaufenden Aktivitäten
1 IFRS 5 enthält besondere Bewertungs- und Ausweisvorschriften für
zur Aufgabe vorgesehene, nicht fortgeführte Bereiche (discontinued operations) und
zur Veräußerung – oder Sachdividende (z. B. Abspaltung) – gehaltenes langfristiges Vermögen (non-current assets held for sale und non-current assets held for distribution).
Die Sondervorschriften sollen den Bilanzadressaten ermöglichen, die finanzielle Wirkung von Einstellungs- und Veräußerungsplänen zu beurteilen (IFRS 5.30). Der Separierung aufgegebener von fortzuführenden Bereichen wird Prognoserelevanz zugesprochen (IFRS 5.BC62). Die Abschlussadressaten sollen zwischen auch zukünftig zu...