IFRS-Kommentar
18. Aufl. 2020
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§ 13 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 38 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden. Wegen aktueller Rechtsentwicklungen wird auf Rz 104 verwiesen.
Neu sind erweiterte Ausführungen zu SaaS-Verträgen (Rz 17) und zu Bitcoins (Rz 67).
1 Überblick
1.1 Regelungsbereich
1 Der Anwendungsbereich von IAS 38 erstreckt sich auf immaterielle Vermögenswerte aller Art und aller Unternehmen mit folgendem Ausnahmekatalog (IAS 38.2):
solche, die von einem anderen Standard (Rz 2) behandelt werden,
Kosten zur Entwicklung und Ausbeutung von Mineralvorkommen, Öl, Gas und ähnlichen Produkten,
Kosten der Erforschung und Wertbestimmung von Mineralvorkommen gem. IFRS 6 (→ § 42).
2Die folgenden anderen Standards befassen sich mit nicht materiellen Vermögenswerten:
IAS 2 (→ § 17): zum Verkauf im normalen Geschäftskreislauf bestimmte Vermögenswerte (Umlaufvermögen),
IFRS 16 (→ § 15a): Leasingverhältnisse,
IAS 19 (→ § 22): Vermögenswerte aus Personalvergütungssystemen,
IFRS 3 (→ § 31): goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen,
IFRS 4 (→ § 39 im Online): Vermögenswerte von Versicherern aus Versicherungsverträgen,