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NWB Nr. 14 vom Seite 1131 Fach 29 Seite 1049

Die Rückgängigmachung staatlicher Zuwendungen und sonstiger Begünstigungen

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Staatliche und kommunale Leistungen und Begünstigungen für den Bürger haben nicht immer dauerhaften Bestand. In etlichen Fällen will der ”Staat” - d. h. eine Bundes- oder Landesbehörde oder eine kommunale Stelle - die Vorteilsgewährung rückgängig machen und evtl. bereits gewährte Leistungen kassieren. Daß diese Absicht mit dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand der Begünstigung kollidieren kann, liegt auf der Hand. Das Ausmaß des schutzwürdigen Vertrauens hängt nun entscheidend von der Art der Gewährung und dem Inhalt eines entsprechenden behördlichen Bescheides ab. Insoweit genießen Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG als verbindliche Regelungen einen stärkeren Bestandsschutz als einfache Zusicherungen/Absichtserklärungen oder nur tatsächliche Leistungen der Verwaltung. Im Widerstreit zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte und dem Vertrauensschutzinteresse läßt sich vielfach ein Ausgleich nur durch Gewährung eines Entschädigungsanspruchs des Bürgers finden. Auch der Mißbrauch bzw. die Zweckverfehlung z. B. einer staatlichen Subventionsleistung soll regelmäßig durch Rückgewäh...