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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 08 | Gewerbesteuer: Vorsicht vor Untergang von Verlusten bei Betriebsverpachtung

Der BFH hat aktuell entschieden, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen können. Entgegen der Auffassung des FG Köln in erster Instanz reiche es nicht aus, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahrs identisch ist, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen wurde.

Als Nächstes möchten wir Sie auf ein Problem bei der Gewerbesteuer hinweisen. Die Quintessenz einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs lautet nämlich: Bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft können Verlustvorträge untergehen. Im Gewerbesteuerrecht gibt es – anders als bei der Einkommensteuer – keinen ruhenden Gewerbebetrieb.

Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren setzt – neben der Unternehmeridentität – die sog. Unternehmensidentität voraus. Danach muss der Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, identisch sein mit dem Gewerbebetrieb, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hängt davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung ...