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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 25 | Erbschaftsteuer: Italienisches Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme als aufschiebende Bedingung

Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt nach einem aktuellen Urteil des FG Hessen keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar. Das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme führt daher nicht dazu, dass die Erbschaftsteuer nach deutschem Recht erst mit der Annahme entsteht. Das letzte Wort hat der BFH.

Über einen interessanten Sachverhalt muss der für die Erbschaftsteuer zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs demnächst urteilen. Eine Tochter hatte von ihrem verstorbenen Vater, der in Italien lebte, Immobilien im Ausland und Wertpapiere bei ausländischen Banken geerbt. Es geht darum, ob sie hierfür in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen muss.

Die Besonderheit liegt darin, dass für den Erbfall italienisches Recht galt. Danach fällt eine Erbschaft nicht automatisch dem gesetzlichen Erben zu. Es ist vielmehr eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig.

Normalerweise ist das kein Problem. Im Streitfall war es aber so, dass die Tochter zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters in Deutschland lebte und unbesch...