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Track 23 | Realsplitting: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind nach einem erfreulichen Urteil des FG Münster als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger im Rahmen des sog. Realsplittings die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. In diesen Fällen bestehe objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den künftigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG. Das letzte Wort hat der BFH.
Wer im Rahmen einer Scheidung seinen früheren Partner verklagt, um nach der Trennung höhere Unterhaltszahlungen zu bekommen, kann die Kosten für seinen Anwalt und die Gerichtsgebühren als Werbungskosten geltend machen. Vorausgesetzt, er versteuert die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings als sonstige Einkünfte. – Mit dieser Entscheidung hat jüngst das FG Münster überrascht. Das letzte Wort hat allerdings der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, bei dem die Revision anhängig ist.
Früher waren die Kosten für einen Prozess bei einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 ist ein Abzug der Kosten nach § 33 Abs. 1 EStG für einen privaten Rechtsstreit jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ohne d...