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Track 15 | Umsatzsteuer: Für Kleinunternehmerregelung kommt es bei Differenzbesteuerung auf Gesamteinnahmen an
Bei Wiederverkäufern, die die Differenzbesteuerung anwenden, ist zur Ermittlung der Umsatzgrößen für die Kleinunternehmerregelung nicht auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis abzustellen, sondern auf den vereinnahmten gesamten Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Dies hat der BFH aktuell entschieden und damit die Vorgaben des EuGH umgesetzt.
Zur Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer hatte das FG Köln in 2016 zugunsten von Gebrauchtwagenhändlern entschieden: Bei der Differenzbesteuerung ist nur auf die Handelsspanne abzustellen und nicht auf den Gesamtumsatz.
Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt: Ist bei Wiederverkäufern, die der sog. Margenbesteuerung unterliegen, zur Ermittlung der Umsatzgrößen für Kleinunternehmer auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis abzustellen? Oder doch auf die gesamten Einnahmen? Wir hatten in unserer August-Ausgabe 2018 über das Vorabentscheidungsersuchen berichtet.
Der EuGH hatte entschieden: Der für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatz ist auf der Grundlage des vereinnahmten gesamten Verkaufspreises ohne...