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NWB Nr. 10 vom Seite 713 Fach 29 Seite 915

Die Altersversorgung der Beamten 1992

von Lutz Renner, Bonn

Inkrafttreten: .

I. Geltungsbereich

Das BeamtVG regelt einheitlich die Versorgung der Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt auch nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder. Das Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

II. Ruhegehalt

Beamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (§ 41 Bundesbeamtengesetz, § 25 Beamtenrechtsrahmengesetz). Für einzelne Beamtengruppen (z. B. Polizeivollzugsbeamte) ist eine andere Altersgrenze bestimmt worden. Auf Antrag des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr hinausgeschoben werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beweislast trägt der Dienstherr.

Das Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes...