kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kapitalerträgen mit und ohne abgeltenden Steuerabzug
Leitsatz
1. Nacherklärte Kapitalerträge sowie die vom Gläubiger der Kapitalerträge darauf einbehaltenen Steuerabzugsbeträge erfüllen
das Tatbestandsmerkmal der „Tatsache” bzw. die entsprechenden Steuerbescheinigungen (Urkunden) das Merkmal des „Beweismittels”
im Sinne von § 173 Abs. 1 AO.
2. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige es versäumt, die Summe der von ihm erzielten Kapitalerträge seinem
mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Steuerbüro mitzuteilen bzw. die diesbezüglichen Angaben rechtzeitig innerhalb
der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid anzugeben und die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorzulegen.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des , dass die Einbeziehung
von Kapitalerträgen mit abgeltender und ohne abgeltende Kapitalertragsteuer den von § 173 Abs. 1 Satz 2 AO normierten unmittelbaren
oder mittelbaren Zusammenhang begründen könne.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 34 DStRE 2020 S. 1103 Nr. 18 EFG 2020 S. 535 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 125 Nr. 5 YAAAH-44357
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