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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4105/18 EFG 2020 S. 535 Nr. 7

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, EStG § 20, EStG § 32d Abs. 1, EStG § 32d Abs. 6

Nacherklärte Kapitalerträge

neue Tatsache

grobes Verschulden

kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kapitalerträgen mit und ohne abgeltenden Steuerabzug

Leitsatz

1. Nacherklärte Kapitalerträge sowie die vom Gläubiger der Kapitalerträge darauf einbehaltenen Steuerabzugsbeträge erfüllen das Tatbestandsmerkmal der „Tatsache” bzw. die entsprechenden Steuerbescheinigungen (Urkunden) das Merkmal des „Beweismittels” im Sinne von § 173 Abs. 1 AO.

2. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige es versäumt, die Summe der von ihm erzielten Kapitalerträge seinem mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Steuerbüro mitzuteilen bzw. die diesbezüglichen Angaben rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid anzugeben und die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorzulegen.

3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des , dass die Einbeziehung von Kapitalerträgen mit abgeltender und ohne abgeltende Kapitalertragsteuer den von § 173 Abs. 1 Satz 2 AO normierten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang begründen könne.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 34
DStRE 2020 S. 1103 Nr. 18
EFG 2020 S. 535 Nr. 7
ErbStB 2020 S. 125 Nr. 5
YAAAH-44357

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