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Reise- und Umzugskostenrecht 1991
Inkrafttreten: bzw. (ARV).
I. Erstattung von Aufwendungen bei Umzügen
Das BUKG war zuletzt im Jahre 1973 neu gefaßt worden. Wegen einer Vielzahl fallbezogener Einzelregelungen hatten sich die Anwendung und praktische Durchführung des Gesetzes als sehr verwaltungsaufwendig erwiesen.
Das BUKG regelt Art und Umfang der Erstattung von Umzugskosten von Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst, Zeit- und Berufssoldaten sowie in besonderen Fällen deren Angehörigen. Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung (UKV) ist die schriftliche Zusage durch den Dienstherrn.
Sie ist vom Dienstherrn beispielsweise für Umzüge aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort oder aus Anlaß der Verlegung der Beschäftigungsbehörde zuzusagen. Die UKV kann in besonderen Fällen (z. B. vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder auch Wohnungswechsel wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, seines Ehegatten oder seiner Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzugs amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß) zugesagt werden.
1. Umz...