Einkommensteuer: Langfristiges
Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der
Tonnagesteuer
Leitsatz
1. § 5a EStG
setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb
von Handelsschiffen voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Absicht des
langfristigen Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
gilt bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Schiffe besitzt, bezogen
auf das einzelne Schiff, für das die Besteuerung nach dem Tonnagegewinn
begehrt wird.
2. Veräußert ein Steuerpflichtiger,
der mehrere Schiffe besitzt, ein Schiff, so gibt er damit zu erkennen,
dass er das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S.
des § 5a EStG einsetzen will. Wird der schuldrechtliche Vertrag
über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des §
5a EStG für dieses Schiff vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche
Vermutung dafür, dass der Steuerpflichtige schon zu Beginn der Jahresfrist
nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen
Betrieb als Handelsschiff im internationalen Verkehr hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 640 Nr. 9 EStB 2020 S. 275 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 410 FAAAH-44346
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