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BPatG Beschluss v. - 27 W (pat) 115/16

Gesetze: § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom , § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG vom , § 158 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 4 MarkenG, § 119 Abs 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG vom , § 3 OlympSchG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 66 MarkenG

(Markenbeschwerdeverfahren – "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)/OLYMPIC (IR-Marke)" – zur Beschwer des Beschwerdeführers - zum Rechtsschutzbedürfnis – die Vorschriften des OlympSchG weisen einen anderen Inhalt und eine andere Zielrichtung auf als die Kollisionsvorschriften des MarkenG - der Beschwerde steht nicht die Rechtskraft eines Beschlusses des BPatG entgegen, in dem eine Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a. F. in Verbindung mit den Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes verneint wurde – unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens – keine Zeichenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz der bekannten Marke)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:170120B27Wpat115.16.0

Fundstelle(n):
YAAAH-44318

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