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Grundprobleme des Verwaltungsverfahrensrechts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
S c h w e i c k h a r d t (Herausgeber), Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 1987.
I. Einführung
1. Notwendigkeit für eine Regelung
Erst seit Mitte der siebziger Jahre gibt es verbindliche Rechtsvorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren. Während die Durchführung von Gerichtsprozessen z. T. sehr früh in der ZPO oder StPO niedergelegt wurde und das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren (vgl. dazu: Hamann, NWB F. 29, S. 799) bereits 1960 grundlegend geregelt wurde, erfolgte eine rechtsförmige Ausgestaltung der allgemeinen Beziehungen zwischen Bürger und Verwaltung also relativ spät. Allerdings liegt die Notwendigkeit einer solchen Regelung auf der Hand: Auch hier geht es um die Durchsetzung materiellen Rechts. Der Verwaltung mußte also eine Richtschnur für ihr Handeln an die Hand gegeben werden, wobei die übertrieben strenge Förmlichkeit mancher Gerichtsprozeßordnungen zu vermeiden war. Andererseits mußte der Betroffene die Verfahrensweise der Verwaltung berechenbar voraussehen können. Aus Sicht des Bürgers geht es um die Absicherung von Verfahrensgarantien und um Transparenz.
Das allgemeine V...