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NWB Nr. 51 vom Fach 29 Seite 839

Kommunale Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

von Ltd. Stadtverwaltungsdirektor a. D. Dr. Alois Dahmen, Köln

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff, Formen und Rechtsgrundlagen der Gebühr

1. Begriff der Gebühr

Einen allgemeinverbindlichen oder tatsächlich einheitlichen Begriff der Gebühr gibt es nicht. Es gibt ihn nicht kraft Bundesrechts, wo weder das Grundgesetz noch die AO 1977 noch sonstige Normen ihn schaffen, noch gibt es ihn kraft Landesrechts. In diesem enthalten zwar einzelne Kommunalabgabengesetze Legaldefinitionen und gehen auch die übrigen von einem ähnlichen Gebühreninhalt aus. Deckungsgleiche Definitionen oder Inhalte bestehen jedoch nicht, wenn sich auch nach diesen Definitionen und Inhalten wie auch der sonst herrschenden Ansicht das Wesen der Gebühr dahin umschreiben läßt, daß die Gebühr eine öffentlich-rechtliche geldliche Gegenleistung für eine individuell zurechenbare konkrete Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung ist. Dabei werden in dieser ohne Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit erstellten gerafften Übersicht unter kommunalen Gebühren im Gegensatz zu den auf staatlichem Recht beruhenden Gebühren nur solche Gebühren verstanden, die nach Maßgabe der §§ 4 ff. KAG NW bzw. der anderen KAG (vgl. dazu Dahmen in Driehaus, Kommu...