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Die Besteuerung der deutschen GmbH & Co. KG in Frankreich
Conseil d'Etat, Urteil v. 8.11.2019 „Masterfoods“ und Urteil v. 27.11.2019 „Vorwerk“
Personengesellschaften [i]Conseil d‘Etat, Urteil v. 8.11.2019 - N o 430543 unter http://go.nwb.de/ov5r9 und Urteil v. 27.11.2019 - N o 405496 unter http://go.nwb.de/qtp5d führen häufig zu komplexen Fragen in einem nationalen bzw. internationalen Zusammenhang. Dies wurde jüngst in einem deutsch-französischen Rahmen bestätigt. Der Conseil d'Etat (als Staatsrat das französische oberste Finanzgericht) hat nämlich zwei interessante Urteile zur deutschen GmbH & Co. KG gefällt. Es handelt sich um das „Masterfoods“-Urteil v. und das „Vorwerk“-Urteil v. . Dank dieser Entscheidungen wird die steuerliche Behandlung dieser Form von Personengesellschaft in Frankreich in bestimmten Fällen, allerdings nicht ausführlich, klargestellt.
Im „Masterfoods“-Urteil v. hat der Conseil d'Etat entschieden, dass eine französische Körperschaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG den an sie ausgeschütteten Gewinnanteil nicht in Frankreich versteuern muss. Die Zahlung unterfällt Art. 4 Abs. 3 DBA Frankreich und kann daher allein in Deutschland besteuert werden.
Obwohl nicht Gegenstand der Entscheidung, sollte auch bei natürlichen Personen als Kommanditisten einer deutschen KG eine Dividendenbesteuerung in Frankreich ausscheiden.
Im „Vorwerk“-Urteil hat der Conseil d'Etat bei einer Dividendenausschüttung durch eine französische Gesellschaft zugunsten einer deutschen GmbH & Co. KG entschieden, dass die Erhebung einer Kapitalertragsteuer in Frankreich nur beschränkt möglich ist. Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU setzt nämlich voraus, dass die deutsche Gesellschaft keine Verluste erwirtschaftet.