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Die Amtshaftung
Zur Schadensersatzpflicht bei rechtswidrigem Staatshandeln
I. Einführung
Das deutsche Rechtssystem unterscheidet zwischen privatem und - die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und der Staatsgewalt regelndem - öffentlichem Recht. Soweit Private sich Schäden zufügen, gilt demgemäß in bezug auf den Schadensausgleich bürgerliches (privates) Recht (BGB). Demgegenüber bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Haftung der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger nur teilweise nach den Grundsätzen des Privatrechts; hier wird das bürgerlich-rechtliche Haftungssystem vielfach durch Normen des öffentlichen Rechts überlagert.
Dies gilt insbesondere für das Recht der Enteignung und Entschädigung (vgl. dazu Hartwich/Vahle, NWB F. 29 S. 717 ff.). Die Amtshaftung i. S. des § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, die nachstehend näher behandelt werden soll, ist jedoch im Kern bürgerlich-rechtlicher Natur. Für sie gelten somit in weitem Umfange Vorschriften und Grundsätze des privaten Haftungsrechts. Behandelt werden nachstehend die Haftung des Staates bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit (II, 1), im privaten Tätigkeitsbereich (II, 2) und die denkbaren Haftungsausschlüsse (III). Hinweise auf den Rechtsschutz schließen den Beitrag ab (IV)...