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Die Verwaltungsvollstreckung
Rechtsgrundlagen, Verfahrensprinzipien und Rechtsschutz
I. Bedeutung und Begriff der Verwaltungsvollstreckung
Es liegt im Wesen des Verwaltungshandelns, daß Behörden vielfach einseitig verbindliche Regelungen gegenüber dem Bürger treffen, z. B. eine Gewerbeuntersagung oder einen Steuerbescheid erlassen,. Diese Maßnahmen sind Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG, nämlich Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind (vgl. dazu Holland, NWB F. 29 S. 541). Eine der Hauptfunktionen des Verwaltungsaktes (VA) liegt darin, daß er die Grundlage für ein zwangsweises Vorgehen der Behörde gegenüber dem Empfänger der VA schaffen kann.
Voraussetzung ist allerdings, daß die Erklärung der Behörde nicht nur als Hinweis oder ähnliche Äußerung aufzufassen ist, die nicht selbständig vollstreckt werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht gelegentlich Zahlungsaufforderungen einer Behörde nicht als VA (Leistungsbescheid) angesehen, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte und auch sonst der Wille der Behörde zu einseitig verbindlicher Regelung nicht er...