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NWB Nr. 12 vom Fach 29 Seite 717

Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung

von Regierungsdirektor Hartwich und Regierungsdirektor Dr. Vahle, Detmold/Bielefeld

Im Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen spielt die Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in das grundgesetzlich durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eine große Rolle. Von der rechtmäßig durch Hoheitsakt vorgenommenen Enteignung ist die Ersatzpflicht des Staates für schuldhafte Amtspflichtverletzungen zu unterscheiden, die nur nach Maßgabe des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG entsteht. Ein Anspruch aus sog. enteignungsgleichem Eingriff kommt in Betracht, wenn Eigentum i. S. von Art. 14 GG durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Im Mittelpunkt der nachfolgenden Ausführungen steht entsprechend der größeren Praxisrelevanz die auf einem (rechtmäßigen) verwaltungsmäßigen Hoheitsakt beruhende Enteignung von Eigentum i. S. des Art. 14 GG.

I. Enteignung i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG

Eine Enteignung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eigentum ist betroffen (dazu nachf. 1.) durch einen Eingriff (dazu 2.), der materiell über die Sozialbindung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG hinausgeht (dazu 3.) und der rechtmäßig ist (dazu 4.). S.

1. Eigentum

Art. 14. Abs. 1 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht. Eigentum i. d. Sinne ist einmal das Eigentum des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Über das förmliche Eigentum i. S. ...