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BGH 13.02.2020 IX ZB 55/18, NWB 11/2020 S. 752

Insolvenz | Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund (vgl. § 290 Abs. 1 InsO) vorgelegen hat (§ 297a InsO), können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Anmerkung:

Nach dem Wortlaut des § 297a InsO kann der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [i]Zur Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung Schädlich/Deutschendorf, NWB 24/2018 S. 1756begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Anmeldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle setzt der Begriff des Insolvenzgläubigers grds. nicht voraus. Allerdings wurden nach früherem Recht nur die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur ...