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Lohnsteuer | Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte
Das entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitsstätte hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst (jeweils 24-Stunden-Schichten) nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten [i]Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB BAAAE-61939 Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner...