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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 R 3948/18

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAH-44044

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