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NWB Nr. 4 vom Seite 243 Fach 28 Seite 917

Die Beförderung Schwerbehinderter durch die Eisenbahnen

von Regierungsdirektor Wolfgang Kunz, Bonn

I. Beförderungspflicht

1. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter

Jeder Eisenbahnunternehmer, der öffentlichen Personenverkehr gem. § 61 Abs. 1 SchwbG betreibt, ist zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter verpflichtet. Die Regelung wurde mit Art. 1 des ”Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr - UnBefG” v. 9. 7. 1979 (BGBl 1979 I S. 989) in das Schwerbehindertengesetz eingefügt. Für den Begriff öffentlicher Personenverkehr gilt § 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Danach dient eine Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.

Auch bei der unentgeltlichen Beförderung bei Gewährung freier Fahrt an Schwerbehinderte liegt ein Werkvertrag zugrunde, der nicht begriffsnotwendig entgeltlich ist (vgl. § 632 BGB). Der Schwerbehinderte hat einen klagbaren Anspruch auf diese Vergünstigung, den er vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann. Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass das Eisenbahnunternehmen von der öffentlichen Hand eine Abgeltung für die Beförderungsleistung erhä...