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NWB Nr. 15 vom Seite 1401 Fach 28 Seite 869

Fahrverbot nach Ordnungswidrigkeitenrecht

von Rechtsanwalt Wolfgang Berr, Dachau

I. Rechtsgrundsätzliches

1. Nebenfolge

Beim Fahrverbot nach § 25 StVG, das für den Ordnungswidrigkeitenbereich vorgesehen ist, handelt es sich um eine Nebenfolge und nicht um eine Nebenstrafe wie beim strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB, da das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Strafe kennt (Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. 110; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 25 StVG Rn. 11).

2. Spezialpräventiv

Das Fahrverbot des § 25 StVG ist im Gegensatz zu dem des § 44 StGB (Stree in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 25. Aufl. 1997, § 44 Rn. 1), rein spezialpräventiv; generalpräventive Gesichtspunkte dürfen also nicht herangezogen werden (Jagusch/Hentschel, a. a. O. § 25 StVG Rn. 11). Es darf deshalb nur angeordnet werden, wenn es nach den Tatumständen und der Persönlichkeit des Täters eines zusätzlichen Denkzettels bedarf, um den Täter zu warnen, künftig den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nachzukommen (Berr, DAR 1990 S. 149).

3. Kraftfahrzeugverbot

§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermöglicht es, das Führen von allen Kraftfahrzeugen (Kfz), also auch von fahrerlaubnisfreien wie Mofa 25 (vgl. §§ 4, 5 FeV), oder von Kfz einer bestimmte...