Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft führt zu Sonderausgaben
Leitsatz
1. Zwar handelt es sich bei Zahlungen zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft
ihrer Rechtsnatur nach um Erwerbsaufwendungen.
2. Dennoch können solche Zahlungen nicht sofort als vorweggenommene Werbungskosten in Höhe des im Jahr des Rentenbeginns maßgebenden
Prozentsatzes als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden.
3. Da der Gesetzgeber Altersvorsorgeaufwendungen – ungeachtet der vollen Versteuerung der späteren Leistungen – den Sonderausgaben
in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugewiesen hat, handelt es sich vielmehr um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden
Beitrag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1304 Nr. 15 EStB 2020 S. 33 Nr. 1 ErbStB 2020 S. 128 Nr. 5 KÖSDI 2019 S. 21386 Nr. 9 HAAAH-43959
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