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NWB Nr. 25 vom Seite 2297 Fach 28 Seite 827

Die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnen

von Regierungsdirektor Wolfgang Kunz, Frankfurt

I. Grundlagen

Für die Haftung der Eisenbahnen gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaftung. Die Gefährdungshaftung ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß ein Schaden allein beim Betrieb einer Eisenbahn entstanden ist, während es bei der Verschuldenshaftung nur darauf ankommt, ob ein Schaden durch ein schuldhaftes Handeln verursacht worden ist. Dieses schuldhafte Verhalten kann eine Handlung oder auch eine Unterlassung sein. Die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnen umfaßt alle Personen- und Sachschäden, insbesondere die Verpflichtung zum Schadensersatz.

Die Ersatzpflicht der Eisenbahnen besteht bei Vertragsverletzungen aus dem Beförderungsvertrag (§§ 407 ff. HGB; §§ 631 ff. BGB und Eisenbahnverkehrsordnung - EVO) und für Schäden, die infolge von Eisenbahnunfällen eintreten. Hier spricht man im allgemeinen von der Eisenbahnhaftpflicht, wenn sich die Haftung der Eisenbahnen im Zusammenhang mit dem Verkehr (= Betrieb) der Eisenbahn und bei Eisenbahnunfällen ergibt. Das Eisenbahnhaftpflichtrecht ist gesetzlich bestimmt u. a.

  • im BGB (insbesondere in den Bestimmungen über unerlaubte Handlung...