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Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
I. Ausgangslage
In vielen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die Arbeitslohn steuerfrei stellen (z. B. Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Leistungen zur Kinderbetreuung, Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung, Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen; § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder es dem Arbeitgeber ermöglichen, Arbeitslohn pauschal zu besteuern (§§ 37b Abs. 2, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 bzw. Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG), findet sich als Voraussetzung hierfür, dass der Arbeitslohn „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH werden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder sonst arbeitsrechtlich geschuldet sind. Danach ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht ( , BStBl II 2013 S. 395, Rz. 10 ff., und , BStBl II 2013 S. 398, Rz. 11, sowie v. - BStBl II 2010 S. 487