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STFAN Nr. 3 vom Seite 15

Werklieferungen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

In der Umsatzsteuer wird im Rahmen des Leistungsaustausches zwischen Lieferung und sonstiger Leistung unterschieden, was insbesondere Bedeutung für die Ortsbestimmung sowie für die Bestimmung des Steuersatzes hat. Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (sog. Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (z. B. bei Leistungen von Bauunternehmern).

Einheitlichkeit der Leistung

Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbstständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes. Dabei muss das Wesen des fraglichen Umsatzes ermittelt werden, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durc...BStBl 2001 II S. 658BStBl 2008 II S. 697

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