Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OLG Hamm Urteil v. - I- 4 U 88/18

Gesetze: StBerG § 3 Nr. 1, StBerG § 3a, StBerG § 5 Abs. 1 S. 1, StBerG § 8 Abs. 3, StBerG § 49, RL 2005/36/EG Art. 5 Abs. 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 56

Wettbewerbsverstoß einer LLP durch Angebot von Hilfeleistungen in Steuersachen - Haftung des Organs der LLP

Leitsatz

1. Die Eintragung des Geschäftszwecks einer LLP in das Partnerschaftsregister stellt zwar noch keine unzulässige Werbung iSv § 8 StBerG dar, sie begründet jedoch die Erstbegehungsgefahr für eine solche. (Rn. 22 – 26)

2. Die Eintragung des Geschäftszwecks einer LLP in das Partnerschaftsregister verbunden mit der außergerichtlichen Rechtsverteidigung ihres beklagten Organs, der Inhalt der Eintragung entspräche den tatsächlichen Berechtigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen, begründet jedoch eine Erstbegehungsgefahr iSv § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG für eine unzulässig Werbung iSv § 8 StBerG. (Rn. 23) (Rn. 29)

3. Personen, die nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt sind, sind zu Werbemaßnahmen in Steuersachen nicht befugt. (Rn. 31)

4. Die Zulassungsschranken für steuerliche Hilfeleistungen und die damit verbundene Versagung der Werbebefugnis durch das StBerG verstößt nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten der Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und 56 ff. AEUV (Dienstleistungsfreiheit) [Primärrecht]sowie die RL 2006/123/EG vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt und die RL 2005/36/EG vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [Sekundärrecht]. Es handelt sich um eine unionsrechtlich zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. (Rn. 36)

5. Die einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur einer LLP nach der Konzeption des britischen Rechts rechtfertigt es, die für die Personengesellschaft entwickelten Haftungsgrundsätze anzuwenden, nach denen der Partner einer Gesellschaft für den Wettbewerbsverstoß haftet, wenn er diesen selbst begangen, ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat oder wenn er Teilnehmer im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB ist. (Rn. 56)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 462 Nr. 9
DStRE 2020 S. 1079 Nr. 17
NJW 2020 S. 10 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2020 S. 753
BAAAH-43773

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen