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Neuerungen im Fahrerlaubnisrecht
I. Fahrerlaubnis bei ausländischem Führerschein
Nach § 4 Abs. 1 IntVO dürfen Personen ohne deutsche Fahrerlaubnis mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland nur dann ein führerscheinpflichtiges Kfz führen, wenn sie hier keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind (vgl. näher Berz, IWB F. 4 Gr. 9 S. 91). Allerdings gilt die Berechtigung u. a. nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem der Erwerber seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte (§ 4 Abs. 2 Buchst. a IntVO). Danach sind bei einem Ferienaufenthalt im Schnellkurs erworbene ausländische Fahrerlaubnisse im Inland eindeutig irrelevant. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem ”ständigen Aufenthalt” gesprochen werden kann, wurde unterschiedlich beurteilt; der neue Abs. 3 des § 4 IntVO bestimmt nun, daß eine Person ihren ständigen Aufenthalt dort hat, ”wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt”. Dies bedeutet, daß ein Inländer die Befugnis zum Führen von Kfz in Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur dann besitz...