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Die inländische Verfolgung ausländischer Verkehrszuwiderhandlungen
Der Umfang des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs bringt es - insbesondere zur Ferienzeit - mit sich, daß Bundesbürger als Kraftfahrer im Ausland Verkehrsverstöße begehen, die nach dortigem Recht ahndbar sind. Dabei wird es sich in aller Regel um Fehlverhaltensweisen handeln, die im wesentlichen etwa unseren Verkehrsstraftagen und - Ordnungswidrigkeiten entsprechen. Hier ist jedoch nicht auf die Maßnahmen der Verfolgungsbehörden im Ausland selbst einzugehen, wie etwa Festsetzung von Verwarnungsgeldern oder auch von Strafen durch Schnellgerichte an Ort und Stelle, die Bestimmung einer Kaution oder die Beschlagnahme des Fahrzeugs, um die Anwesenheit des Fahrzeugführers in einem späteren Verfahren zu sichern (vgl. die entsprechenden inländischen Regelungen in § 132 StPO - bei Ordnungswidrigkeiten i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG -).
In regelmäßig nur recht geringem Umfang können die ausländischen Verfolgungsorgane jedoch durch die zuständigen deutschen Behörden gewisse Maßnahmen, z. B. nach der Heimkehr des Reisenden, auch in der Bundesrepublik Deutschland veranlassen (S. u. II). Wesentlich bedeutsamer ist jedoch die Möglichkeit einer Ahndung im Ausland begangener Zuwiderhan...