Umsatzsteuerliche Behandlung von Saunaleistungen
Bezug: OFD Niedersachsen v. 08.05.2017 - S 7243-12-St 184
Bezug: BStBl 2007 I S. 307
Bezug: BStBl 2014 I S. 1439
Bezug: BStBl 2015 I S. 835
Bezug: BStBl 2019 I S. 1396
Bezug: BStBl 2007 II S. 283
Bezug:
Bezug: BStBl 2001 II S. 78
Bezug:
Bezug: BStBl 1994 II S. 959
I. Vor dem ausgeführte Umsätze
1.
Allgemeines
Mit Urteil vom
, V R 54/02,
BStBl 2007 II S. 283, hat der BFH
entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbades nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegt, wenn sie der Behandlung einer Krankheit oder einer
Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Bei
der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio könne hiervon keine Rede sein;
sie diene regelmäßig dem allgemeinen Wohlbefinden.
Das v. g. BFH-Urteil vom (a. a. O.) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für bis zum ausgeführte Umsätze nicht anzuwenden (, BStBl 2007 I S. 307; Nichtanwendungserlass und BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I S. 1439).
Es gilt somit die bisherige Rechtslage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Zu den Heilbädern gehören auch Saunabäder (vgl. auch Abschn. 12.11 Abs. 3 Nr. 3 UStAE 2013/2014). Saunabäder sind als Heilbäder anzusehen, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird (vgl. auch Abschn. 12.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE 2013/2014).
2. Saunaleistungen
in Fitnessstudios
Nach dem o. a.
ist es entgegen der Auffassung des BFH nicht
ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird,
allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Die
Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung bleiben jedoch unberührt.
Entscheidend für die Bestimmung des Steuersatzes ist somit die Frage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen die Überlassung der Sauna eine selbständige, ggf. neben anderen Leistungen erbrachte Hauptleistung oder eine umsatzsteuerlich unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigenden Hauptleistung darstellt.
Der Betreiber eines Sportzentrums verabreicht keine Saunabäder i. S. d. Steuerermäßigungsvorschrift, wenn er den Leistungsempfängern neben einer Sauna noch weitere, nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung, eine Leistung besonderer Art vor, die nicht unter die Begünstigungsvorschrift fällt (, BStBl 1994 II S. 959). Diese einheitliche Leistung (Zulassung zur Nutzung einer Gesamtanlage mit Trocken- und Nassbereich) überschreitet den in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG gesetzten Rahmen und kann auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die Leistungsbestandteile wieder in mehrere einzelne Leistungen zerlegt werden (, BStBl 2001 II S. 78).
In einem Fitnessstudio werden dem Kunden sowohl ein Sport- und Fitnessbereich als auch ein Saunabereich angeboten.
Der Kunde zahlt nur für den Sport- und Fitnessbereich und hat kein Recht die Saunaleistungen in Anspruch zu nehmen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.
1.
Abwandlung
Der Kunde zahlt nur für die
Inanspruchnahme der Sauna und hat kein Recht die Sport- und Fitnessleistungen
in Anspruch zu nehmen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Soweit nur der Eintritt in den Saunabereich Gegenstand des Vertrags ist, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf diese Umsätze möglich (vgl. , BFH/NV 1999, 992).
2.
Abwandlung
Der Kunde zahlt für Sport- und
Fitnesstraining und Saunanutzung unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Diese Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz, da die Gesamtleistung nach dem umsatzsteuerlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht aufgeteilt werden kann. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird gegenüber dem Kunden eine einheitliche Leistung eigener Art erbracht (vgl. BFH-Urteile der Tz. 2 und , BFH/NV 2001, 655).
II. Nach dem ausgeführte Umsätze
Seit dem sind Saunaleistungen mit dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG zu versteuern, s. BStBl 2014 I S. 1439, während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind.
Werden in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten, gelten für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgeltes auf die dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen bzw. die Frage der Einheitlichkeit der Leistung die Grundsätze des BStBl 2019 I S. 1396.
Bei Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung sind die Grundsätze des BStBl 2015 I S. 835, anzuwenden.
Die bisherige Karteikarte S 7243 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Kontroll-Nr. 1377 ) ist auszusondern.
Landesamt für Steuern Niedersachsen
v. - S 7243-12-St 183
Fundstelle(n):
USt-Kartei
ND UStG § 12 Abs. 2 Nr.
9 Karte Karte
1
UR 2020 S. 283 Nr. 7
DAAAH-43473