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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 1012/18 EFG 2020 S. 417 Nr. 6

Gesetze: KraftStG § 3a Abs. 1, KraftStG § 3a Abs. 3 S. 1, AO § 45 Abs. 1 S. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BGB § 1922 Abs. 1

Antragsrecht auf die Kfz-Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG kein höchstpersönliches Recht, das nicht auf die Erben übergehen könnte

Bestätigung der Schwerbehinderung durch das Landratsamt als Grundlagenbescheid für die Kfz-Steuerfestsetzung

Leitsatz

1. Die Kfz-Steuerbefreiung für Schwerbehinderte kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch noch nach dem Tod des Schwerbehinderten rückwirkend von dessen Erben beantragt werden; es handelt sich insoweit nicht um ein höchstpersönliches Antragsrecht des verstorbenen Fahrzeughalters, das nicht auf dessen Rechtsnachfolger übergehen kann.

2. Der Feststellungsbescheid einer Behörde (hier: Landratsamt) über die Eigenschaft des Fahrzeughalters als Schwerbehinderter reicht jedenfalls dann als Grundlagenbescheid zur Änderung einer bestandskräftigen Kfz-Steuerfestsetzung aus, wenn die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises wegen des kurzen Zeitraums zwischen dem Ergehen des Feststellungsbescheides und dem Ableben des Halters keinen Sinn mehr machen und sich als bloße Formalität darstellen würde.

3. Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft, der Ausweis dient nur der Erleichterung, die jeweiligen Ansprüche wahrnehmen zu können.

4. Im Streitfall: Nachweis der ca. fünf Monate vor dem Tod des Erblassers eingetretenen Schwerbehinderung nicht durch einen Schwerbehindertenausweis, sondern durch ein Schreiben des Landratsamts; von den Erben nachträglich beantragte Steuerbefreiung für das bereits vor dem Tod des Erblassers abgemeldete und bis zur Abmeldung unstreitig nicht zweckwidrig verwendete Fahrzeug vom Finanzgericht zuerkannt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 417 Nr. 6
ErbBstg 2020 S. 135 Nr. 6
RAAAH-43396

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