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Sozialversicherung bei fiktivem Arbeitsentgelt
Als Beitragsbemessungsgrundlage sehen die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger nicht nur das gezahlte, sondern auch das theoretisch zu beanspruchende Arbeitsentgelt an. Ob dies auch für die Beitragsentstehung für Einmalzahlungen gilt, wird im nachfolgenden Beitrag untersucht.
I. Bedeutung des Entgeltanspruchs für den Beitragsanspruch
Das BSG hat in mehreren Urteilen entschieden, dass der Beitragsanspruch entsteht, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Ansprüche auf Arbeitsentgelt entstehen aufgrund von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und aus betrieblicher Übung. Auf die Kenntnis dieser Ansprüche seitens Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es hierbei nicht an. Der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ist ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Von besonderer Bedeutung ist diese abtrakte Beitragspflicht naturgemäß bei den geringfügig Beschäftigten, bei denen das Überschreiten des monatlichen Grenzbetrags von 325 € aufgrund eines ”fiktiven Entgeltanspruchs” zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung und im Gefolge damit auch zur Lohnsteuerpflicht führt.
Die Thematik des Arbeitse...