Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund
Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2019 Nr. 12
Bezug: BStBl 2009 I S. 1303
Die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit einem anderen BgA zusammengefasst werden kann und wie Verluste des Breitband-BgA nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen sind, bitte ich wie folgt zu entscheiden:
1. Allgemeines
Sachverhalte:
a) „Verlegung von Leerrohren mit Breitband-/Glasfaserkabel“
Die Kommune errichtet die sog. passive Netzinfrastruktur (Leerrohre einschließlich Breitband-/Glasfaserkabel - unbeschaltet - und technischer Komponenten ohne eigene Stromversorgung) und verpachtet diese nach Fertigstellung an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ergänzt die passive Netzinfrastruktur um die aktive Netzinfrastruktur (alle Komponenten mit eigener Stromversorgung) und betreibt das Breitbandnetz.
b) „Verlegung/Verpachtung von Leerrohren ohne Breiband-/Glasfaserkabel“
Die Kommune verlegt Leerrohre ohne Breitband-/Glasfaserkabel und verpachtet die Leerrohre an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber bringt die restliche passive Netzinfrastruktur (insbesondere die Breitband-/Glasfaserkabel) sowie die aktive Netzinfrastruktur ein und betreibt das Breitbandnetz.
2. Körperschaftsteuerliche Behandlung
zu a)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts begründen mit der Überlassung der gesamten passiven Infrastruktur (Leerrohre mit Breitband-/Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) an Netzbetreiber einen Verpachtungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG. Betreibt die juristische Person des öffentlichen Rechts das Breitbandnetz selbst, liegt demgegenüber eine „aktiver“ BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG vor.
Anwendung des § 4 Abs. 6 KStG
Der „Breitband-BgA“ ist ein Versorgungs-BgA im Bereich der Telekommunikation, zählt aber nicht zu den Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG (vgl. Rdnr. 13 des BStBl I S. 1303). Wenn allerdings Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG untereinander gleichartig sind (vgl. Rdnr. 4 letzter Satz des a.a.O.), so ist Gleichartigkeit auch zwischen den Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG und den (Breitband-)BgA aus dem Bereich der Telekommunikation (hier: Versorgung der Bevölkerung als Endnutzer mit hochleistungsfähiger Breitbandinfrastruktur) als gegeben anzusehen. Die BgA können somit zwar nicht nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 KStG zusammengefasst werden, aber nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG.
Ist nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine Eigengesellschaft im Bereich Breitband (= Versorgung der Bevölkerung als Endnutzer mit hochleistungsfähiger Breitbandinfrastruktur) tätig, gilt Vorstehendes entsprechend.
Überlässt die Eigengesellschaft nur Leerrohre an einen Betreiber des Breitbandnetzes, ist dies als eigenständige Sparte anzusehen. Auf diese Sparte sind die für Telekommunikations-BgA geltenden Grundsätze (vgl. Rdnr. 13 des a.a.O.) entsprechend anzuwenden. Damit liegt eine besondere Versorgungssparte im Bereich der Telekommunikation vor.
zu b)
Die Verpachtung der Leerrohre (ohne Glasfaser) begründet keinen Verpachtungs-BgA. Es liegt eine körperschaftsteuerlich irrelevante Vermögensverwaltung vor.
3. Einkommensermittlung des „Breitband-BgA“
a) Auf die Tätigkeit eines „Breitband-BgA“ ist § 8 Abs. 7 KStG nicht anwendbar.
b) Führt ein Investitionsvorhaben zu einem „Breitband-BgA“ und erhält das Vorhaben staatliche Zuwendungen (z.B. nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“), kann unterstellt werden, dass im Hinblick auf die Zuwendungsbedingungen, die regelmäßig vorsehen, dass die Netzinfrastruktur an Dritte veräußert werden soll, ein einheitliches Gesamtkonzept aus laufender Verpachtung und anschließender Veräußerung besteht, mit dem eine schwarze Null angestrebt wird. Aus diesem Gesamtkonzept resultiert keine verdeckte Gewinnausschüttung.
c) Wird das Investitionsvorhaben durch eine Eigengesellschaft durchgeführt, gilt a) und b) entsprechend.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 312 - S 2706 -
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Fundstelle(n):
KAAAH-43141