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Die neue Renteninformation
I. Rechtsgrundlage
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. d. F. ab werden alle Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation erhalten. Sie ist gem. § 109 Abs. 2 SGB VI i. d. F. ab mit dem Hinweis versehen, dass diese auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen steht. Ist das Rentenkonto nicht vollständig, kann die Renteninformation nicht richtig sein. Es empfiehlt sich dann, einen Antrag auf Kontenklärung (s. ) zu stellen.
II. Der Inhalt der Renteninformation
1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung
Die Renteninformation berichtet hier über die bisher angesammelten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten. Ein Entgeltpunkt beschreibt gem. § 70 Abs. 1 SGB VI das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrundlage (meist das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt oder -einkommen) zum Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres. So erlangt man z. B. für das Kalenderjahr 2000 genau 1,0000 Entgeltpunkte (EP), wenn man 54 256 DM brutto verdi...