Praxishandbuch für Lohnabrechnungen
3. Aufl. 2020
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IX. Abwesenheitszeiten
Die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung ergeben sich aus dem BGB. § 611 BGB definiert den Grundsatz „Kein Entgelt ohne Arbeit“, der im Ergebnis aber auch bedeutet „keine Arbeit ohne Entgelt“. Somit regelt das BGB, dass immer dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat, er einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung hat.
Allerdings kennt das deutsche Recht eine Vielzahl von Tatbeständen, bei denen es auch einen Entgeltanspruch gibt, ohne dass eine Arbeitsleistung vorgelegen hat. Besonders in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist, sieht das Gesetz besondere Regelungen vor, z. B. Entgeltfortzahlung
bei Krankheit und Kur,
an Feiertagen,
im Urlaub,
im Mutterschutz,
in Elternzeit.
1. Krankheit und Kur
Im Fall einer Erkrankung regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.
Diese gesetzliche Regelung gilt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit für alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob es sich bei den Arbeitnehmern um Auszubildende,...