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Änderungen des Investmentsteuergesetzes durch das sog. JStG 2019
Mit dem sog. JStG 2019 wurden zahlreiche, seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes zum aufgeworfene und zum Teil mit (BStBl 2019 I S. 527) beantwortete Fragen in Gesetzesform gegossen. Insbesondere wurden die für die Teilfreistellung von Erträgen aus Investmentfondsanteilen maßgeblichen Kapital- bzw. Immobilienbeteiligungsquoten mit überwiegend profiskalischer Tendenz neu geregelt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Kapitalbeteiligungsquote
[i]Mittelbar über PersGes gehaltene Kapitalbeteiligungen gehen nicht in die Kapitalquote einNach § 2 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 InvStG n. F. gehen mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen nicht in die Kapitalquote ein. Begründet wird dies mit einem ansonsten zu hohen Kontrollaufwand. Die Regelung gilt sowohl für indirekt über vermögensverwaltende als auch für über gewerbliche Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen. Auswirkungen hat die Neuregelung z. B. bei von Investmentfonds gehaltenen Anteilen an Private Equity Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften.
Ferner gelten Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, deren Ausschüttungen aber mindestens einer Quellensteuer von 15 % unterliegen, ohne dass der Investmentfonds davon, insbesondere aufgrund ...