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Geänderte Zuzahlungs- und Zuschussregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2002
I. Grundsätze
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gibt es zahlreiche Zuzahlungs- und Zuschussregelungen, die bis in DM-Beträgen ausgedrückt waren. Die Berechnung in Euro wurde nicht centgenau vorgenommen, sondern die jeweiligen Beträge wurden gesetzlich neu festgelegt. Dies ist durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz) v. 23. 10. 2001 (BGBl 2001 I S. 2702) geschehen.
II. Zuzahlungen bei Arzneimitteln
Nach § 31 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind. Ferner besteht Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. In § 31 Abs. 3 SGB V wird die Verpflichtung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorgesehen, Zuzahlungen zu erbringen. Die Zuzahlung ist an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen KV verordneten Arznei- und Verbandmittel zu erbringen. Dabei wird zwischen kleinen, mittleren und großen Packungsgrößen unterschieden. Seit werden für kleine Packungsgrößen 4 € (bisher 8 DM), für mittlere Packungsgrößen