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LSG Sachsen Beschluss v. - L 7 R 679/19 ZV

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren - im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Tätigkeitszeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
JAAAH-43017

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