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NWB Nr. 52 vom Seite 4467 Fach 27 Seite 5451

Renten wegen Todes

von Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dirk R. Schuchardt, Duisburg

I. Einführung

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Rente aus eigener Versicherung (Altersrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - vgl. dazu und S. 5437 ff.) und abgeleiteten Ansprüchen aus fremder Versicherung: die Renten wegen Todes. Hierzu gehören:

  • Witwen-/Witwerrente,

  • Halb-/Vollwaisenrente,

  • Erziehungsrente.

Auch diese Renten bleiben von den Neuregelungen zum nicht verschont. Zum besseren Verständnis werden im Folgenden die aktuelle Rechtslage und die Änderungen ab dem nächsten Jahr gegenübergestellt.

II. Die Rechtslage bis zum

Im Folgenden sind alle Todesfälle bis einschließlich betroffen. Sie gelten bei einem Tod ab auch für Ehepaare, die vor dem geheiratet haben, wenn wenigstens ein Ehegatte vor dem geboren ist.

1. Witwen-/Witwerrente

Männer und Frauen sind auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) gleichberechtigt. Daher besteht grundsätzlich immer ein gegenseitiger Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Der Anspruch für Witwer ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehegatten zu Lebzeiten bis zum eine gemeinsame unwiderrufliche Erklärung ...